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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 4 StR 175/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 175/06

vom 1. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2005 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Bemessung der wegen der verfahrensgegenständlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zur Begründung dieser Strafe, die es dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat, zu Gunsten des Angeklagten nur erwogen, dass er der Geschädigten keine über die Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden weiteren körperlichen Verletzungen zugefügt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat es gewertet, dass er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen - seiner leiblichen Tochter - vorbestraft ist und deswegen Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt nicht nur unberücksichtigt, dass das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt, sondern lässt auch außer Acht, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte und auch psychische Tatfolgen beim Opfer nicht festgestellt worden sind. Da das Landgericht diese wesentlichen Umstände (vgl. BGH StV 2001, 453; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe neu zugemessen werden. Der Senat kann hier nicht gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch absehen, da die verhängte Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht angemessen erscheint.

Ende der Entscheidung

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