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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 4 StR 178/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Juli 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten W. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin We. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und beide Angeklagten im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdeliktes.
Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. April 2004 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dem Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Revision des Angeklagten S. entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung des Nebenklägers bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tag verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
3. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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