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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 4 StR 18/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 18/04

vom

1. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 3. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht die Verfahrensrüge als zulässig erhoben an. Sie ist jedoch unbegründet; denn im Hinblick auf die erforderlichen umfangreichen Ermittlungen und die Schwierigkeit der Rechtslage liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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