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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 4 StR 18/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 3. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht die Verfahrensrüge als zulässig erhoben an. Sie ist jedoch unbegründet; denn im Hinblick auf die erforderlichen umfangreichen Ermittlungen und die Schwierigkeit der Rechtslage liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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