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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 4 StR 181/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 37 Abs. 2 | |
StPO § 145a Abs. 3 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Dezember 2002 in seiner Anwesenheit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; daneben hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgesprochen, daß ein Drittel der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Durch Beschluß vom 18. Februar 2003 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden sei.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 19. März 2003 ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der am 19.03.2003 bei Gericht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil verspätet. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Angeklagten am 25.02.2003, dem Verteidiger am 18.03.2003 zugestellt worden. Mit der Zustellung an den Angeklagten wurde die einwöchige Rechtsbehelfsfrist wirksam in Lauf gesetzt (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 145a Rdn. 6). Ist gleichwohl entgegen § 145a Abs. 3 StPO daneben auch dem Verteidiger zugestellt worden, so richtet sich zwar gemäß § 37 Abs. 2 StPO die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie hier, die durch die erste Zustellung eröffnete Frist bereits abgelaufen war; sie wird durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht wiedereröffnet (Meyer-Goßner a.a.O. § 37 Rdn. 29 m.w.N.).
Der Antrag ist aber auch in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Urteil war dem Verteidiger am 15.01.2003 und dem Angeklagten am 17.01.2003 zugestellt worden. Bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 18.02.2003 (und darüber hinaus auch bis heute) ist die Revision nicht begründet worden.
Da die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) bisher nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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