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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: 4 StR 182/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 182/01

vom

24. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 31. Januar 2001 verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über das Berufsverbot dahin ergänzt, daß es für die Dauer von einem Jahr angeordnet ist.

1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ein Berufsverbot angeordnet.

Soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Während nach dem verkündeten Urteilstenor das Berufsverbot zeitlich nicht befristet ist, ist in den Urteilsgründen eine Dauer von fünf Jahren festgesetzt. Worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Senat hat daher den Urteilsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, daß das Berufsverbot für die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) angeordnet ist (vgl. BGH bei Herlan MDR 1954, 529; s. auch OLG Oldenburg NJW 1965, 509, 510 [zu § 45 StGB a.F.]; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 43).

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2001.

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 6 der Urteilsgründe hat den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden neun Taten und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine noch niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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