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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 183/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 a Abs. 2
StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 212 Abs. 1
StGB § 213 2. Alternative
StGB § 213
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 183/01

vom

26. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2001 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung, begangen in zwei tateinheitlichen Fällen," zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von der Verfolgung aus. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe über die vorsätzliche Schädigung der beiden Mitinsassen des von ihm geführten Pkw durch die Tat "eine darüber hinausreichende allgemeine Gefährdung des Straßenverkehrs auf der B 73 bzw. auf dem Schlangenweg konkret verursacht" (UA 30), wird durch die Feststellungen nicht belegt.

Die Beschränkung der Verfolgung führt zur Änderung des im übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2. Der Strafausspruch hält unabhängig von der Beschränkung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, dabei aber die Prüfung unterlassen, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 2. Alternative StGB zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2001 war die ausdrückliche Prüfung hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Schon die Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten gewichtigen Strafmilderungsgründe, diese aber jedenfalls im Zusammenhang mit dem "vertypten" Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB (vgl., auch zur Prüfungsreihenfolge, BGHR StGB vor § 1/mF Strafrahmenwahl 5, 6, 7), lassen es nicht als fernliegend erscheinen, daß das Landgericht bei der gebotenen Gesamtabwägung einen minder schweren Fall des § 213 StGB bejaht hätte. Auf dem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. Das Landgericht geht nämlich bei dem von ihm angewandten Strafrahmen (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) von einer an sich verwirkten tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren aus, die es mit Rücksicht auf "die lange Verfahrensdauer von ungefähr 3 1/2 Jahren", die "auf Umständen (beruht), die der Angeklagte nicht zu vertreten hatte (UA 31)", auf die erkannte Strafe ermäßigt hat; die "fiktive" Strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre aber bei Anwendung des § 213 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung die Höchststrafe gewesen.

Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.



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