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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 183/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Januar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 2002 zutreffend ausgeführt hat.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten sein Nachtatverhalten gewertet und dazu ausgeführt: "Indem er die Tote bis zur Unkenntlichkeit verbrannt hat, hat der Angeklagte eine über die eigentliche Tötungshandlung hinausgehende Gefühlskälte gezeigt und den Angehörigen der Getöteten zusätzliches Leid verursacht" (UA 27). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, die Leiche zu verbrennen, weil nach seiner Vorstellung "ein Unkenntlichmachen der Leiche verhindern würde, eine Verbindung zu ihm herzustellen" (UA 13). Damit diente das Verbrennen dazu, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Nach der Rechtsprechung darf einem Täter ein solches Verwischen von Tatspuren nicht strafschärfend angelastet werden, selbst wenn es mit "Gefühlskälte" geschieht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18). Für eine darüber hinausgehende bewußte schimpfliche Behandlung der Leiche, die einen eigenen Unrechtsgehalt darstellen kann, ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte Erwägung die Bemessung der an sich nicht unverhältnismäßigen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Denn der Rechtsfehler berührt nur die rechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände.
Ende der Entscheidung
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