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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 4 StR 184/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 39 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urteilstenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39 StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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