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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 4 StR 184/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 66 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 184/06

vom 11. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2005 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.

Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich, dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Maßregelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe "von 16 Monaten" verurteilt worden ist, teilt das Urteil die Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Sollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. Mai 1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

Ende der Entscheidung

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