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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 4 StR 184/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 184/07

vom 5. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen" unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Allerdings hat das Landgericht im Fall II 3 zu Unrecht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem Überfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO2-Gasdruck-Pistole, deren zum Abschuss der Munition erforderliche CO2-Kartusche leer war. Das bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), sondern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt nicht zur Aufhebung der im Fall II 3 verhängten Einzelstrafe, da das Landgericht vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist.

Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich neu gefasst, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).

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