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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 4 StR 185/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 | |
StGB § 184 f Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten werden
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle III. 2. b der Gründe des Urteils des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2007 (Taten zum Nachteil Larissa M. ) eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.
2. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen Julia K. , Jaqueline M. und Lisa-Marie M. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus verfahrensokönomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil seiner Enkelin Larissa (Fälle III. 2. b der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt, dass die dem Kind abgenötigten Küsse bereits die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB erreicht haben. Da im Übrigen die Sache abschlussreif ist, erscheint dem Senat die Beschränkung angezeigt.
2. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III. 2. b der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Juli 2008.
3. Ungeachtet des durch die Teileinstellung des Verfahrens bedingten Wegfalls der drei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe hat der Gesamtstrafenausspruch Bestand. Denn der Senat kann angesichts der Höhe und Summe der verbleibenden 15 Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den von der Einstellung betroffenen drei Fällen verhängten Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Insoweit kann - worauf der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Antragsschrift vom 12. August 2008 zutreffend hingewiesen hat - nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte in den Fällen zum Nachteil seiner Enkelin Larissa nach den Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat (vgl. BGH StV 2006, 416, 417, 418). Bei dieser Sachlage kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass der Senat die Gesamtstrafe auch unter Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet.
Ende der Entscheidung
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