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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 186/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Halle vom 26. März 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Februar 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des früheren Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung am 28. Februar 2001 und nach Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom 7. März 2001, das am 12. März 2001 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 26. März 2001 hat das Landgericht die Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen und ergänzend ausgeführt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung "auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet" habe. Seine Erklärung sei dem Angeklagten, der russischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei, von dem anwesenden Dolmetscher für die russische Sprache übersetzt worden.
1. Auf den als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegenden "Einspruch" des Angeklagten vom 2. April 2001 ist der Beschluß des Landgerichts Halle vom 26. März 2001 aufzuheben, da es wegen des Rechtsmittelverzichts an einer Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision fehlt (BGH NJW 1984, 1947, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).
2. Die Revison des Angeklagten ist jedoch vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. V Bl. 209) wurde der Angeklagte "über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels der Revision belehrt". Sein Verteidiger erklärte: "Wir verzichten auf Rechtsmittel". Nach Verlesung und Übersetzung erklärte der Angeklagte: "Dies ist so richtig". Auch diese Erklärung ist vom Angeklagten nach Verlesung und Übersetzung genehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 25 m.w.N.).
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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