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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 186/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 1
BtMG § 29 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 186/02

vom

25. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 2001

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

aa) der Angeklagte Houssein Ahmad K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist,

bb) der Angeklagte Ibrahim XX K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist,

b) in den Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, daß

aa) gegen den Angeklagten Houssein Ahmad K. in den Fällen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Urteilsgründe Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt werden,

bb) gegen den Angeklagten Ibrahim XX K. im Fall B II 1 a der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen haben mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als der Angeklagte Houssein Ahmad K. in den Fällen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Urteilsgründe und der Angeklagte Ibrahim XX K. im Fall B II 1 a der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; im übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens kann in den bezeichneten Fällen keinen Bestand haben, da nach den Urteilsfeststellungen die "Bande" bis Anfang Januar 2000 nur aus zwei Personen, nämlich den beiden Beschwerdeführern, bestand. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 (BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande indes den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Dies gilt auch für den Begriff der Bande nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 67/01). Da das Verhalten der Angeklagten auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch insoweit jeweils den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, ändert der Senat die Schuldsprüche entsprechend ab.

Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche nach sich. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat insoweit gegen die Angeklagten jeweils Einzelstrafen in Höhe der in § 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BtMG vorgesehenen Mindeststrafen von einem Jahr bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafenaussprüche können hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt in Anbetracht der Höhe und Anzahl der übrigen Einzelstrafen aus, daß das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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