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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: 4 StR 188/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2005 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. Oktober 2004 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe) zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b) im Schuld- sowie im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist, auf die die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und wegen [richtig: schweren] sexuellen Missbrauchs eines Kindes (III. 3 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Verfahren ist, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe) verurteilt hat, wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) einzustellen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte ist am 13. November 2003 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 (Bd. II Bl. 233 ff. d.A.) in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft genommen worden (UA S. 9). Die Auslieferung des Angeklagten ist durch Entscheid der schweizerischen Behörden vom 26. Februar 2004 "zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 zur Last gelegten Straftaten (sexueller Missbrauch von Kindern)" bewilligt worden (Bd. II Bl. 310, Bd. IV Bl. 786 ff. d.A.). Die Tat zum Nachteil der Zeugin Jaqueline S. ist nicht Gegenstand des Haftbefehls und damit der Auslieferungsbewilligung gewesen, so dass insoweit das Verfahrenshindernis der Spezialität besteht."
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 1. August 2005 hat dem Senat vorgelegen.
3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und deshalb zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die somit verbleibende Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.) kann - als nunmehr einzige Strafe - bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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