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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 188/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 188/08

vom 7. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 30. November 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten V. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen und Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Tatwerkzeuge eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 (versuchtes Eindringen in den Büroraum H. ) und 11 (versuchtes Eindringen in die Büroräume K. ) verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen jedenfalls keinen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl belegen.

2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Fälle II 8 und 11 verhängten Einzelstrafen (zweimal neun Monate Freiheitsstrafe) zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben; denn es ist auszuschließen, dass sie von der Teileinstellung beeinflusst sind. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgesetzten, verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre zwei Monate, zweimal zwei Jahre, ein Jahr sieben Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate, ein Jahr, zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate und drei Monate Freiheitsstrafe) hat auch die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Ein noch strafferer Zusammenzug der Einzelstrafen (vgl. UA 72) wäre nicht mehr schuldangemessen. Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten Fälle eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und drei Monate verhängt hätte.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 5. August 2008 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.



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