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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: 4 StR 188/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 226 a.F.
StGB § 323 a
StGB § 21
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 188/99

vom

20. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte seinem langjährigen Bekannten und Freund Frank O. nach erheblichem Alkoholgenuß im Streit einen Messerstich in die rechte Schulter, an dessen Folgen das Opfer - für den Angeklagten voraussehbar - verstarb.

1. Das Landgericht hat das Geschehen als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) gewertet. Es hat den Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit maximal 3,14 Promille betrug, jedoch wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323 a StGB) verurteilt, weil es nach sachverständiger Beratung nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte "infolge seiner hochgradigen Alkoholisierung im Zusammenhang mit einer jedenfalls nicht auszuschließenden affektiven Erregung ... trotz Unrechtseinsicht möglicherweise nicht mehr in der Lage (war), nach dieser Einsicht zu handeln." Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedenfalls zumindest erheblich herabgesetzt (§ 21 StGB) war. Ein Verschulden des Angeklagten begründet das Urteil damit, dieser habe sich vorsätzlich durch den Genuß alkoholischer Getränke in einen Rauschzustand versetzt. Er habe es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, "daß er in einen Zustand geraten könnte, der alkoholtypisch seine psychischen Fähigkeiten beeinträchtigen könnte".

Damit läßt sich ein vorsätzlicher Vollrausch in dem vorliegenden Fall nicht begründen. Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a StGB muß die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch zurückzuführen sein (BGHSt 32, 48, 53); wegen vorsätzlichen Vollrausches kann daher nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat (BGH NJW 1967, 579; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 2). Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 1997, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aaO § 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232). Anders als in Fällen, in denen der Täter nach dem affektauslösenden Geschehen erneut - mit der Folge nunmehr einsetzender Schuldunfähigkeit - Alkohol zu sich nimmt oder aber die affektive Erregung ihrerseits Folge des übermäßigen Alkoholkonsums ist, handelt derjenige Täter nicht vorsätzlich, dessen affektive Erregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes und von ihm nicht vorausgesehenes Ereignis unabhängig von seinem Rauschmittelgenuß ausgelöst worden ist (BGH StV 1987, 246, 247).

So liegt es nach den bisherigen Feststellungen hier: Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der der Rauschtat vorangegangene Streit, der möglicherweise zu einer Störung der Vorliebe des Angeklagten für Ordnung und Sauberkeit geführt hatte, bei dem ausgesprochen aggressionsgehemmten Angeklagten einen neurotischen Konflikt berührt und (erst) dies zu einem aggressiven Affektdurchbruch geführt hat, den der Angeklagte aufgrund seiner hohen Alkoholisierung nicht beherrschen konnte. Die bisher getroffenen Feststellungen bieten indessen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte das Hinzutreten der mitursächlich gewordenen Faktoren in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dies versteht sich nach Lage des Falles - frühere vergleichbare Auffälligkeiten des Angeklagten sind nicht festgestellt - keineswegs von selbst; da der Affektzustand hier zudem nicht als typische Folge des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums gewertet werden kann, kommt auch eine nur unwesentliche Abweichung des zum (möglichen) Ausschluß der Schuldfähigkeit führenden Kausalverlaufs von dem vorgestellten Geschehensablauf nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1370; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1 = NStE Nr. 2 zu § 323 a StGB).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Zur Beurteilung der inneren Tatseite wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die Umstände aufzuklären und im Urteil nachprüfbar darzulegen haben, die den Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Körperverletzung (1994) und gefährlicher Körperverletzung (1998) zugrunde liegen. Die Bemerkung im angefochtenen Urteil bei der Ablehnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB, diese Straftaten stünden "soweit ersichtlich" in keinem Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum, genügt nicht. Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 = NStE Nr. 2 zu § 323 a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323 a Rdn. 13).

b) Mit sachverständiger Hilfe wird außerdem zu klären sein, ob nicht die Alkoholintoxikation des Angeklagten schon ohne die affektive Erregung zur - nicht ausschließbaren - Schuldunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH NJW 1979, 1370; StV 1987, 246, 247). Bejahendenfalls käme es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte den Eintritt und die Wirkung der affektiven Erregung vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte. Bei der im angefochtenen Urteil festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal 3,14 Promille liegt - was das Landgericht an sich nicht verkannt hat - die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (vgl. BGH GA 1988, 271; StV 1991, 297, 298; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 7, 11, 15; BGH, Beschluß vom 10. August 1995 - 4 StR 446/95). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 9 c m.w.N.) kommt auch der Tat als solcher Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 1997, 471, 472; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5; Bewußtseinsstörung 2): Der Angeklagte versetzte seinem langjährigen Bekannten und Freund einen lebensgefährlichen Messerstich, dessen tödliche Wirkung er für möglich hielt; einen verständlichen Anlaß für diese sinnlose Tat hatte er nicht. Der neurotische Konflikt hatte ihn nach den bisherigen Feststellungen in der langen Zeit übermäßigen Alkoholkonsums noch nie zuvor zu einer Gewalttat geführt. Soweit im angefochtenen Urteil - im Anschluß an die gehörten Sachverständigen - auf das "insgesamt relativ geordnete Nachtatverhalten des Angeklagten" hingewiesen wird, hätte erörtert werden müssen, ob der Angeklagte durch die Tat ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409; NJW 1988, 779, 780; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 643/86). Zu dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat haben der Notarzt und ein Rettungsassistent bekundet, dieser habe "stark getorkelt" und "geschwankt", nach Aussage eines weiteren Rettungsassistenten habe er es nicht fertiggebracht, den Hund auf Aufforderung sofort wegzuschließen.

Ende der Entscheidung

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