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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 4 StR 189/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige und wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Fälle IV.1. und IV.2. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) soweit der Verfall eines Geldbetrages von 17.250.-DM angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall eines Geldbetrages von 17.250.- DM aus dem Vermögen des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge in den Fällen IV.1. und IV.2. der Urteilsgründe der Aufhebung, weil es insoweit - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - Beweisgründe und Beweiswürdigung vermissen läßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45). Zu den betroffenen Taten enthält das angefochtene Urteil nämlich nur den allgemeinen - die Beweiswürdigung einleitenden - Hinweis, daß die getroffenen Feststellungen "auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist" sowie "auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme" beruhen. Weder wird die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt noch werden diesbezüglich sonstige Beweismittel konkret angeführt, aufgrund derer das Landgericht den Angeklagten als überführt angesehen hat, so daß der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Überzeugung des Tatrichters auf tragfähigen Erwägungen beruht. Der Schuldspruch kann daher in den bezeichneten Fällen keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
2. Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Angeklagte seit Februar 2000 im wesentlichen kein Einkommen mehr. Bis zu seiner Festnahme am 28. März 2001 verschlechterten sich seine finanziellen Verhältnisse zusehends. Sein Bankkonto war mit etwa 40.000 DM überzogen. Seine Schulden betrugen ca. 80.000 DM. Zwischenzeitlich hatte er auch die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat und hebt auch die Verfallsanordnung auf.
3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei - worauf bereits der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - auch zu prüfen haben, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27. September 2000 verhängten Geldstrafe in Betracht kommt, da die Tat zu Fall I. der Urteilsgründe (Tatzeit wohl: Juli 1999) vor dessen Erlaß begangen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Tat zu IV.1. der Urteilsgründe (Tatzeit: 30. Januar 2000), sofern die neu erkennende Strafkammer insoweit zu einer Verurteilung gelangt.
Ende der Entscheidung
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