Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 4 StR 192/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 273 Abs. 3
StPO § 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 192/03

vom

3. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2003 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 11. Dezember 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung enthält einen Rechtsmittelverzicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl., § 302 Rdn. 20) und nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen können, liegen nicht vor und werden vom Angeklagten in seinen Schreiben vom 17. und 30. Dezember 2002 und vom 19. Januar 2003 auch nicht vorgetragen.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).

Ende der Entscheidung

Zurück