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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 4 StR 197/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 b | |
StPO § 354 Abs. 1 a | |
StGB § 39 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006 ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt worden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt wird.
Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem Umfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam, aber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert gegebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).
Mangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO nicht in Betracht".
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Ende der Entscheidung
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