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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: 4 StR 199/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz der mißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte Mathematisierung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13), sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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