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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 2/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 2/99

vom

4. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 1998, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt". Hinsichtlich der Anklagepunkte 3 und 5 hat es ihn freigesprochen und das Verfahren im übrigen gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zu den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren dem Strafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen. Dies ist rechtsfehlerhaft:

Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß es sich bei der Pistole, die der Angeklagte dem Tatopfer "auf die Schläfe" drückte, um eine Scheinwaffe gehandelt hat. Da es ohne Rechtsfehler einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint hat, hätte es den Strafrahmen der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des § 250 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG zugrunde legen müssen, der mit einer Mindeststrafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Zwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB a.F. eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Einsatz einer Scheinwaffe als Drohmittel erfüllt aber lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. BGH NJW 1998, 2915; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 516/98 und vom 7. Januar 1999 - 4 StR 686/98 ). Dies gilt auch, soweit der Mittäter des Angeklagten die mitgeführten Kabelbänder einsetzte, um dem Tatopfer Hände und Füße zu fesseln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1998 - 2 StR 398/98 und vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98).

Nach Auffassung des Generalbundesanwalts wäre die für den schweren Raub verhängte Einzelstrafe bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. möglicherweise milder ausgefallen. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Trotz der vom Landgericht ohne Rechtsfehler angenommenen gewichtigen Strafschärfungsgründe kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der aufgezeigte Rechtsfehler Einfluß auf die Bemessung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe gehabt hat. Die Sache muß daher insoweit neu verhandelt und entschieden werden.

Ende der Entscheidung

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