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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 2/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 2/99

vom

4. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. März 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 1998, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die wegen versuchten schweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchten schweren Raubes, Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt" und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zu den Aussprüchen über die wegen versuchten schweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die wegen versuchten schweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen. Dies ist rechtsfehlerhaft:

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Demgemäß hätte es den Strafrahmen der Neufassung des § 250 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG zugrunde legen müssen, der mit einer Mindeststrafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Revolver, den einer der Mittäter "unmittelbar vor den Körper" des Tatopfers hielt, möglicherweise um eine Scheinwaffe. Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. BGH NJW 1998, 2915; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98, vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 516/98 und vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98).

Nach Auffassung des Generalbundesanwalts wäre die für den versuchten schweren Raub verhängte Einzelstrafe bei Zugrundelegung des nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. möglicherweise milder ausgefallen. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Trotz der vom Landgericht ohne Rechtsfehler angenommenen gewichtigen Strafschärfungsgründe kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Bemessung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe und damit auch auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Die Sache muß daher insoweit neu verhandelt und entschieden werden.

Ende der Entscheidung

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