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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 203/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2001 im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2002 Bezug.
2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt der Bemessung der Gesamtstrafe ist. Demgegenüber läßt die von der Jugendkammer festgesetzte Gesamtstrafe, die über dem dreifachen der Einsatzstrafe liegt, besorgen, daß sich der Tatrichter in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im übrigen durfte das Landgericht zwar zu Lasten des Angeklagten auch den "erheblichen Tatzeitraum" (UA 49) insbesondere der zum Nachteil von Nina M. begangenen Taten berücksichtigen. Hierbei hat es aber nicht erkennbar bedacht, daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten - namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen langen Zeitraum erstrecken - auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4, 8).
Der Senat schließt nicht aus, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bemessung der vergleichsweise hohen Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Über die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu befinden.
Ende der Entscheidung
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