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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 4 StR 204/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 145a Abs. 1 | |
StPO § 356a |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der als Antrag nach § 356 a StPO zu behandelnde Antrag des Verurteilten vom 17. August 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzulässig, weil er entgegen Satz 3 der Vorschrift den Zeitpunkt, zu dem er von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2009 Kenntnis erlangt hat, nicht glaubhaft gemacht hat. Seine eigene Erklärung genügt als Mittel der Glaubhaftmachung nicht.
Ungeachtet dessen, ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 14. Juli 2009 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der Verurteilte selbst rechtzeitig Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten hat. Denn für die Mitteilung genügte nach § 145 a Abs. 1 StPO die Übermittlung an die beiden Verteidiger.
Einer zusätzlichen Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 20 m.N. aus der Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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