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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 4 StR 207/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, warum sich dem Landgericht eine Vernehmung der im Gerichtssaal anwesenden Mutter des Angeklagten hätte aufdrängen müssen, "um eine möglicherweise dichtere Verstrickung des Beschuldigten in Alkoholproblemen aufzuklären."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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