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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 207/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 47
StGB § 174 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 207/07

vom 25. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. September 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II 1 bis 16 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,

b) dahin ergänzt, dass für den Fall II 17 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat und für den Fall II 18 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 39 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, muss in den Fällen II 1 bis 16 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fälle 3-7, 10-16) bzw. mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fälle 1, 2, 8, 9) begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen ist.

Die für die von der Schuldspruchänderung betroffenen Taten verhängten Einzelstrafen können jedoch, ebenso wie die Gesamtstrafe, bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt hätte.

Der Strafausspruch bedarf insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für die Fälle II 17 und 18 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts diese Strafen selbst fest. Er erkennt unter Berücksichtigung der durch das SexualdelÄndG vom 27. Dezember 2003 zum 1. April 2004 eingetretenen Strafrahmenänderung auf die nach der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung des § 174 Abs. 1 StGB niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat (Fall II 17) bzw. drei Monaten (Fall II 18). Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist hier unerlässlich im Sinne des § 47 StGB.

Der geringfügige Erfolg der Revision gibt dem Senat keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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