Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 4 StR 207/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2008 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Februar 2006 sowie sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung, und wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher Äußerungen von Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage, ob eine Urteilsabsprache stattgefunden hat, nicht bedurft hätte, weil die Revision jedenfalls nicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen eine Urteilsabsprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen mangels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der Betroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen.
Soweit der Angeklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verhält sich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.