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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 208/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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