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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 4 StR 209/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 209/02

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2001 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß er wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Diebstahl oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) und der Gesamtstrafe. Die Anordnung der Maßregel (§ 63 StGB) wird hierdurch nicht berührt.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten erweist sich - auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch - als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen Totschlags festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

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