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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 4 StR 211/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 211/02

vom 6. August 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Zur Revision des Angeklagten Rudolf V. ist ergänzend zu bemerken:

Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung der Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des Rauschgifttransports in einem Kraftfahrzeug den für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erforderlichen Zusammenhang der Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen vermag. Jedenfalls rechtfertigen die Rauschgiftverkäufe in und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi die Anordnung der Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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