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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2002
Aktenzeichen: 4 StR 212/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 212/02

vom 30. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 2002 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 12. April 2002, das beim Landgericht am 22. April 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger des Angeklagten bereits mit Schriftsatz vom 10. April 2002 - bei Gericht eingegangen am selben Tage - "namens und im Auftrag" des Angeklagten Rechtsmittelverzicht erklärt hat, wozu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO).

Eine solche Ermächtigung kann auch mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 30, 32, 33 m.w.N.). Hier hat der Verteidiger zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts mit Schreiben vom 7. Mai 2002 ausgeführt: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklagten den Sinn und Zweck einer - vom Angeklagten zunächst beabsichtigten - Revisionseinlegung erörtert. Da es dem Angeklagten darauf angekommen sei, möglichst schnell mit der angeordneten Entziehungsbehandlung zu beginnen, habe er diesem vorgeschlagen, das Urteil anzunehmen und die Strafkammer zu bitten, die Einweisung in eine Entziehungsanstalt zu beschleunigen. Daraufhin habe der Angeklagte erklärt, daß entsprechend verfahren werden solle.

Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.



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