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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 4 StR 212/98
Rechtsgebiete: GVG, StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 69
StGB § 69a
StGB § 223
StGB § 223a
StGB § 224
StGB § 63
StGB § 67b Abs. 1 Satz 2
GVG § 132 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 212/98

vom

29. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 1997 wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und (gemeint ist: mit) gefährlicher Körperverletzung" zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat.

1. Näherer Ausführung bedarf es nur zum Schuldspruch, soweit das Landgericht Tateinheit zwischen versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung angenommen hat:

Der Verurteilung liegt zugrunde, daß die Angeklagte mit ihrem PKW gezielt auf ihren früheren Lebensgefährten zufuhr, als dieser zusammen mit zehn bis 15 Personen auf einem mit Ampeln gesicherten Fußgängerüberweg die Straße überquerte. Während sich ihr früherer Lebensgefährte durch einen Sprung zur Seite retten konnte, wurde ein anderer Passant, der Nebenkläger Jürgen L., von dem PKW erfaßt und nicht unerheblich verletzt. Das Schwurgericht hat in Bezug auf den früheren Lebensgefährten direkten und in Bezug auf den Geschädigten sowie die übrigen Fußgänger bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist es - im Ergebnis zu Recht - ohne weiteres von tateinheitlichem Zusammentreffen von versuchtem Mord und vollendeter gefährlicher Körperverletzung ausgegangen.

Allerdings entsprach es bislang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) aufgegeben, nachdem auf Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG auch alle übrigen Senate mitgeteilt haben, daß sie an entgegenstehender Rechtsprechung nicht mehr festhalten. Wie der Senat in dem genannten Urteil mit näherer Begründung ausgeführt hat, gebietet es die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs (BGHSt - GSSt - 39, 100, 108), darin durch Annahme von Tateinheit auch die (vollendete) Körperverletzung zum Ausdruck zu bringen, weil der Unrechtsgehalt der Tat in diesen Fällen durch eine Verurteilung allein wegen des versuchten Tötungsdelikts nicht erschöpfend erfaßt wird.

2. Soweit die Revision zum Rechtsfolgenausspruch beanstandet, daß die Vollstreckung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, übersieht sie, daß - worauf das Schwurgericht zutreffend hingewiesen hat (UA 21 a.E.) - nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB hier eine Aussetzung kraft Gesetzes ausschied.



Ende der Entscheidung

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