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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 216/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 40 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe (Fall III. 1. der Urteilsgründe) unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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