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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 4 StR 22/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2003 bemerkt der Senat:
Zwar läßt der Satz: "Der Angeklagte hatte sich erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht entsprechend eingelassen" (UA 16, 2. Abs.) besorgen, daß die Schwurgerichtskammer - wie die Revision zu Recht rügt - die späte Einlassung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Der beanstandete Satz findet sich aber in Zusammenhang mit einer Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Denn die Urteilsgründe belegen zweifelsfrei, daß die Schwurgerichtskammer schon aufgrund der übrigen Tatumstände ("Nach allem ...", UA 16 1. Abs. a.E.) die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt. Bei dieser Sachlage kam es auf die - schon für sich genommen eher lebensfremde - Einlassung des Angeklagten zu seiner ursprünglichen Tatmotivation, die das Landgericht als widerlegt erachtet hat, nicht mehr an. Dementsprechend mußte sich der Tatrichter auch nicht zu der von der Revision vermißten weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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