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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 221/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 176 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der Straftaten nach § 176 StGB verhängten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten) zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei "davon auszugehen", dass die Taten des Angeklagten bei der Geschädigten insoweit Spuren hinterlassen haben, als sich diese, "sei es auch nur durch die Überlegung, ob es sich lohnt, den Angeklagten mit den Taten zu erpressen", über längere Zeit mit den Vorfällen beschäftigt habe. Weiterhin hat es strafschärfend berücksichtigt, dass auch der Umstand, dass die Geschädigte infolge der Tat aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen worden ist, in ihrer Entwicklung Spuren hinterlassen haben "dürfte".
b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 41 m.w.N.). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Folgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (BGH aaO; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 176 Rn. 36).
2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten rechtlich bedenklichen Erwägungen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Ende der Entscheidung
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