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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 4 StR 222/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 222/03

vom 29. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. Dezember 2002 im Adhäsionsanspruch aufgehoben, soweit über die Zahlung von Schmerzensgeld hinaus die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden ausgesprochen worden ist.

Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädigungsantrags der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie mit dem Tatgeschehen vom 12./13. August 2000 in Verbindung stehen, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat in der Urteilsformel eine umfassende Verpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, ohne zwischen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden zu unterscheiden, während die Urteilsgründe lediglich Ausführungen zum Zukunftsschaden enthalten, der nicht auszuschließen sei (UA S. 46). Aber auch insoweit genügt die aus einem Satz bestehende, pauschal formelhafte Erwägung den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, nicht. Vielmehr wären in Anbetracht, dass die Tat zurzeit des Urteils bereits ein Jahr und vier Monate [richtig: zwei Jahre und vier Monate] zurücklag und Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Folgeschaden wahrscheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind, auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen Anforderungen an einen solchen Anspruch (vgl. BGH NJW 1993, 2382 f. und NJW 1998, 160) eingehende Ausführungen angezeigt gewesen. "

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237).

Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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