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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 222/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Januar 2004
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in fünf Fällen und der Steuerhinterziehung schuldig ist;
b) im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen und wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Betrugsvorwürfe beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es hinsichtlich dieser Fälle nicht an einer wirksamen Anklageschrift. Zwar konnte die erkennende Strafkammer die in einem früheren Verfahren (4 KLs 6 Js 732/98) erhobene Nachtragsanklage vom 26. März 2001 nicht durch ihren Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß vom 11. Dezember 2003 zur Grundlage der Verurteilung im vorliegenden Verfahren machen, denn die Nachtragsanklage war mit Abschluß des Verfahrens 4 KLs 6 Js 732/98 erledigt, da sie in jenes Verfahren nicht einbezogen worden war (§ 266 Abs. 1 StPO, vgl. OLG Karlsruhe StV 2002, 184). Die Strafkammer hat jedoch den Anklagepunkt I 7 der Anklageschrift vom 8. November 2000, der im Verfahren 4 KLs 6 Js 732/98 abgetrennt worden und noch bei ihr anhängig war, konkludent zum vorliegenden Verfahren verbunden, indem sie in der Terminsladung darauf hingewiesen hat, daß sich die Verhandlung auch auf diesen Anklagevorwurf erstrecken werde; eine entsprechende Verlesung des Anklagesatzes ist erfolgt [Bd. III Bl. 612 R]. Wie sich aus dem Anklagesatz in Verbindung mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergibt, bezieht sich der Anklagevorwurf, auch wenn er nur eine Betrugstat umschreibt, auf den nämlichen Lebenssachverhalt, der in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe ausgeurteilt wurde.
Allerdings wurde der Angeklagte, wie die Revision zu Recht beanstandet, ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis wegen drei Betrugstaten und nicht nur wegen einer Tat verurteilt. Da es fraglich erscheint, ob ein Beruhen der Verurteilung auf diesem Verstoß gegen § 265 StPO ausgeschlossen werden kann, und da die aufgrund einer neuen Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zu verhängenden Strafen neben den übrigen Einzelstrafen nicht ins Gewicht fallen würden, stellt der Senat das Verfahren insoweit ein.
Damit entfallen die für die Fälle II 1 bis 3 verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dies führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Ende der Entscheidung
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