Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 4 StR 224/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 224/06

vom 17. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2006 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2005 und zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 21. März 2006 gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:

Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das seiner Verteidigerin am 6. Februar 2006 zugestellte Urteil und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie seine Verteidigerin vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2005, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück