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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 4 StR 225/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 40 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. November 2001 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluß vom 4. April 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, dahin ergänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes (UA 34) auf einen Euro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).
Gründe:
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2002 bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen sind - auch soweit sie nach der erneuten Zustellung des Urteils zusammen mit dem Berichtigungsbeschluß erhoben wurden - jedenfalls unbegründet. Soweit das Landgericht - rechtlich bedenklich - eine Versuchsmilderung versagt hat (UA 33), hat sich dies hier nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft - zugunsten der Angeklagten - von einem zu niedrigen Strafrahmen (von einem Jahr bis zu 10 Jahren, statt von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) ausgegangen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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