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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 4 StR 225/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 40 Abs. 2 Satz 3
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StPO § 265 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 225/03

vom

24. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. September 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bemerkt der Senat zum Schuldspruch hinsichtlich der Tat 1, daß die Urteilsgründe eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen. Es liegt jedoch insoweit eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vor, weil der Angeklagte die schutzlose Lage des Kindes (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2003, 42, 44) zur Tatbegehung ausgenutzt hat. Bei gleichbleibendem Tenor ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. Eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da der Angeklagte bereits durch die zugelassene Anklage auf diese Strafnorm hingewiesen worden ist.

Ende der Entscheidung

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