Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: 4 StR 228/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 ff | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 |
Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2000 gemäß §§ 44 ff StPO beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1999 gewährt.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Essen vom 10. Januar 2000 gegenstandslos.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungsfrist gewahrt ist; dies wird zwar vom Verteidiger des Angeklagten behauptet, dem steht jedoch der Eingangsstempel des Landgerichts auf dem Schriftsatz vom 30. November 1999 entgegen. Da aber ein möglicherweise verspäteter Eingang dieses Schriftsatzes jedenfalls nicht auf einem Verschulden des Angeklagten selbst beruhen würde, gewährt der Senat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch in einem Fall, in dem die Frist tatsächlich nicht versäumt worden ist, ist dies rechtlich zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 2 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.