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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 4 StR 228/00 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB, AO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 264
StGB § 69
StGB § 69 a
AO § 374
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 228/00

vom

8. März 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Steuerhehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1999 aufgehoben

1. soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind;

insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;

2. mit den Feststellungen

a) in den Aussprüchen über die wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gegen den Angeklagten Paschalis S. und wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zum vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr gegen den Angeklagten Adam S. verhängten Einzelstrafen,

b) in den Gesamtstrafenaussprüchen.

II. Die Urteilsformel des vorbezeichneten Urteils wird zur Klarstellung dahin berichtigt, daß der Angeklagte Paschalis S. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (statt: "vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung") und der Angeklagte Adam S. wegen Anstiftung zum vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (statt: "Anstiftung zur vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung") verurteilt sind.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Paschalis S. neben weiterer Straftaten der Steuerhehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr für schuldig befunden (UA 11) und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt; den Angeklagten Adam S. hat es unter anderem wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zum vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (UA 12) zu einer Freiheitsstrafe (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von ebenfalls einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat das Landgericht gegen beide Angeklagten Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Diese Tat war nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage, eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.

a) In der - unverändert zugelassenen - Anklage wurde den Angeklagten unter anderem versuchte räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zur Last gelegt. Hierbei ging die Anklage insoweit von folgendem Sachverhalt aus:

Beide Angeklagten seien Tomasz C. , der zu diesem Zeitpunkt einen Lieferwagen fuhr, im fließenden Straßenverkehr in einem vom Angeklagten Paschalis S. gelenkten Kraftfahrzeug gefolgt und hätten bei einem Halt vor einer roten Ampel versucht, von diesem die Herausgabe mitgeführten Geldes zu erpressen. Als C. hiervon unbeeindruckt weitergefahren sei, hätten sie die Verfolgung aufgenommen, ihn mit ihrem Pkw schließlich in schneller Fahrt überholt und durch abruptes Ausbremsen zum Anhalten gezwungen. Nachdem es C. gelungen sei, zu Fuß zu fliehen, habe sich der Angeklagte Adam S. mit dem Lieferwagen des C. , der Angeklagte Paschalis S. mit dem eigenen Kraftfahrzeug entfernt.

b) Demgegenüber hat das Landgericht zu diesem Tatkomplex festgestellt:

Der Angeklagte Adam S. war mit C. und zwei weiteren unbekannt gebliebenen Männern übereingekommen, ihnen 500 Stangen unversteuerte Zigaretten zum Preis von 23.- DM pro Stange zu verkaufen. Mit dem Mitangeklagten Paschalis S. vereinbarte er, die Zigaretten, die er von einem unbekannten Lieferanten auf Kommissionsbasis erhalten hatte, gemeinsam an die Käufer zu liefern. Zu dem vereinbarten Übergabeort erschienen C. und die beiden weiteren unbekannt gebliebenen Männer mit einem Lieferwagen. Die Angeklagten ließen sich die Schlüssel des Lieferwagens geben und schickten C. und seine beiden Begleiter fort. Sodann holten sie die Zigaretten aus der Wohnung des Angeklagten Adam S. und luden sie in den Lieferwagen. Als C. mit seinen Begleitern zurückkehrte, übergab der Angeklagte Adam S. dem C. die Schlüssel des Lieferwagens; der Mitangeklagte Paschalis S. hatte sich zwischenzeitlich zu seinem in der Nähe geparkten Pkw begeben. Die beiden Begleiter des C. veranlaßten den Angeklagten Adam S. sodann, etwas zur Seite zu treten, wobei dieser davon ausging, daß nunmehr die Bezahlung erfolgen werde. Währenddessen stieg C. in den Lieferwagen, startete das Fahrzeug und fuhr davon. Die beiden anderen Männer flüchteten ebenfalls, ohne den vereinbarten Kaufpreis zu übergeben. Daraufhin lief der Angeklagte Adam S. zu dem Fahrzeug des Mitangeklagten Paschalis S. und forderte diesen auf, die Verfolgung des Lieferwagens aufzunehmen. Im Anschluß kam es sodann zu der in der Anklage beschriebenen Verfolgungsfahrt, in deren Verlauf C. "ausgebremst" und zum Anhalten gezwungen wurde und es dem Angeklagten Adam S. gelang, durch die Wegnahme des Lieferwagens die Zigaretten zurückzuerlangen.

2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, zur Aburteilung auch der Steuerstraftat befugt zu sein, weil das als Steuerhehlerei strafbare Verhalten der Angeklagten mit dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden würde. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. nur BGHSt 29, 341, 342; 32, 215, 216). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10). Hier schildert der Anklagesatz nicht die Vorgänge, in denen das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 374 AO gesehen hat. Vielmehr wird ausschließlich das nachfolgende Geschehen (Verfolgung des von C. gefahrenen Lieferwagens durch die Angeklagten) wiedergegeben. Auch bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen findet sich kein Hinweis auf ein vorausgegangenes Geschäft mit unversteuerten Zigaretten.

b) Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört allerdings nicht nur der in der Anklage umschriebene Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (std. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 264 Rdnr. 2 m.N.). Ein derartiger Zusammenhang liegt hier jedoch nicht vor:

Zwar diente die in der Anklage beschriebene Verfolgungsfahrt der Rückgewinnung der unverzollten Zigaretten, die zuvor Gegenstand der Straftat nach § 374 AO waren. Eine derartige kausale Verknüpfung zwischen zwei Geschehensabläufen berechtigt jedoch für sich gesehen noch nicht zur Annahme einer prozessualen Tat. Der vom Landgericht als Steuerhehlerei bewertete Lebensvorgang und der in der Anklage beschriebene Vorfall unterscheiden sich nach Tatbild und Tatgeschehen grundlegend. Die Angriffsrichtung des Täterverhaltens ist jeweils eine ganz andere (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10 sowie hierzu auch Beulke, Der prozessuale Tatbegriff, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. IV, S. 781, 791 ff.). Beide Geschehensabläufe können daher getrennt strafrechtlich gewürdigt werden, der Unrechts- und Schuldgehalt der im Rahmen der Verfolgungsfahrt begangenen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr läßt sich - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die betroffenen unterschiedlichen Rechtsgüter - losgelöst von der vorausgegangenen Steuerhehlerei beurteilen. Das jeweilige tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten weist zudem auch sachlichrechtlich keine Verknüpfung auf: Die Steuerhehlerei war zu dem Zeitpunkt, als C. mit dem Lieferwagen davonfuhr und damit die volle Verfügungsgewalt über die unversteuerten Zigaretten erlangte, nicht nur rechtlich vollendet, sondern darüber hinaus auch tatsächlich beendet (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdnr. 29 zu § 374 AO). Beide Taten stehen daher auch materiellrechtlich zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit.

3. Das Verfahren ist daher, soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind, wegen Fehlens einer Anklage einzustellen. Dies führt zur Aufhebung der insoweit "in Tateinheit" mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bzw. mit Anstiftung hierzu verhängten Einzelstrafen sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen. Die weiteren Einzelstrafen und die nach §§ 69, 69 a StGB angeordneten Maßregeln können hingegen bestehen bleiben, da sie durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden und die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die vom Senat vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel erfolgt wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens (vgl. UA 11/12).



Ende der Entscheidung

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