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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 4 StR 228/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 78 Abs. 3
StGB § 223
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 7. Juli 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 16. März 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 8. Januar 2009 verhängten Freiheitsstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine nicht näher ausgeführte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung muss entfallen, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Für den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Der Angeklagte beging die Tat nach den Feststellungen des Landgerichts am 30. Dezember 1999, konnte aber erst im Jahre 2008 als Täter identifiziert werden. Bei Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 18. Dezember 2008 war die Tat demnach bereits verjährt.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er drei Straftatbestände verwirklicht habe. Es ist gleichwohl mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 24; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rn. 38 b).

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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