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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: 4 StR 229/00
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 105 Abs. 1 | |
JGG § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, dahingehend geändert, daß von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatkasse.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten schweren Raub für schuldig befunden. Es hat ihm gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 105 Abs. 1 JGG aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 DM in monatlichen Raten zu je 100 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des Urteils, an eine soziale Einrichtung zu zahlen, ersatzweise 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten; außerdem hat es ausgesprochen, daß er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
1. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat dagegen Erfolg.
Die Jugendkammer hat von der Möglichkeit des § 74 JGG weder bei dem Beschwerdeführer noch bei den weiteren Angeklagten Gebrauch gemacht, da ihr das "angesichts der festgestellten Lebensumstände und Einkommensverhältnisse nicht vertretbar" erschien. Sie "sah auch keine Veranlassung, evtl. aus erzieherischen Gründen eine Entlastung von den Kosten und Auslagen auszusprechen. Die Angeklagten waren Heranwachsende, sind inzwischen erwachsen und müssen begreifen, daß Straftaten auch Kostenfolgen haben" (UA 37).
Diese Entscheidung wird der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, daß die Kostenbelastung einer dauerhaften Eingliederung des Angeklagten in die Gesellschaft entgegenstehen kann. Der Angeklagte kam erst im September 1995 mit seiner Familie aus Kasachstan nach Deutschland. Sein Einleben war erschwert durch mehrfachen Wohnortwechsel und die Ende 1997 erfolgte Trennung seiner Eltern, bei denen er gelebt hatte. Anfang 1998 verzog er nach Oldenburg, wo er seither einer geregelten Arbeit nachgeht. Dadurch erzielt er zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 1.750 DM; er lebt aber seit mehr als einem Jahr mit seiner Freundin, die kein eigenes Einkommen hat, und deren Kind zusammen. Auch das Landgericht sah die wirtschaftliche Lage des Angeklagten offenbar als angespannt an, da es ersatzweise eine Arbeitsauflage verhängt hat.
Die zusätzliche Kostenbelastung könnte die bescheidene wirtschaftliche Existenz des bisher nicht bestraften Beschwerdeführers, den die Jugendkammer hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1997 lediglich als "Mitläufer" ohne eigene Bereicherungsabsicht eingestuft hat, beeinträchtigen. Zur Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Daß Straftaten auch Kostenfolgen haben, wird dem Beschwerdeführer im übigen bereits dadurch klargemacht, daß er seine eigenen notwendigen Auslagen tragen muß, da diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auferlegt werden können (vgl. BGHSt 36, 27 f.; BGHR JGG § 74 Kosten 2).
Ende der Entscheidung
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