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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: 4 StR 230/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß er wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung" und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe). Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es trotz Wegfalls dieser Einzelstrafe nicht. Der Senat erachtet insbesondere im Hinblick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren und die weiteren Einzelstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, einmal zwei Jahren sowie zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine um die weggefallene Einzelstrafe in vollem Umfang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstrafe.
2. Der Tenor des Urteils ist im Hinblick auf ein offensichtliches Fassungsversehen ferner dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle II 4 und 7) verurteilt ist.
3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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