Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: 4 StR 231/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 246 a | |
StPO § 357 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StGB § 20 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten R. in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet; das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der mehrfach vorbestrafte Angeklagte, der bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,4 Promille zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB), Alkoholiker ist und weitere alkoholbedingte Straftaten "wahrscheinlich" seien (UA 38). Gleichwohl hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt. Sie hat dies damit begründet, daß sie "aufgrund der Erfahrung, die (sie) aus entsprechenden medizinischen Gutachten aus anderen Verfahren (habe), ... die nötige Sachkunde (habe), um festzustellen, daß bei der festen Verwurzelung (des) Angeklagten im Alkoholikermilieu eine Therapie nicht erfolgversprechend (sei)" (UA 39).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1999 zutreffend ausgeführt hat, hält diese Begründung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ergänzend bemerkt der Senat, daß, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt, eine konkrete, auf den jeweiligen Angeklagten bezogene "maßnahmespezifische" Untersuchung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat (§ 246 a StPO). Dieses Verfahrenserfordernis (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1990, 27; BGHR StPO § 246 a Satz 1 Sachverständiger 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 246 a Rdn. 3) kann nicht durch die in anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende "eigene Sachkunde" des Gerichts ersetzt werden.
Die Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Da ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt oder sie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.
Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf den nach den Feststellungen ebenfalls dem "Alkoholikermilieu zuzuordnenden" Mitangeklagten M. , dessen Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.