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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 4 StR 235/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2004 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 9. Dezember 2003 die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 5. Februar 2004, das am 9. Februar 2004 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 12. März 2004 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit Schreiben vom 23. März 2004, das als Antrag im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen ist.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen besteht keine Veranlassung, da Gründe für die Fristversäumnis weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Ende der Entscheidung
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