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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 4 StR 235/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von Körperzellen hat der Senat nicht zu befinden. Es handelt sich insoweit richtigerweise um einen - gegebenenfalls selbständig anfechtbaren - Beschluss (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 67; Senge in KK, StPO 6. Aufl. § 81 g Rn. 26).
Ende der Entscheidung
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