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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 237/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und K. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprüchen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E. als auch dem Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperrten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y. von Schlimmerem abzuhalten. Im Rahmen der den Angeklagten E. betreffenden Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten diese Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L. gar nicht erst in das Büro des Angeklagten Y. zu holen, wenn der Angeklagte E. ihn schon schützen wollte" (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaussprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.
Ende der Entscheidung
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