Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: 4 StR 237/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 415 Abs. 5 | |
StPO § 246a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juni 1999
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zu der Rüge des "Verstoß(es) gegen §§ 415 Abs. 5, 246a StPO" bemerkt der Senat:
Zwar hat - wie die Revision entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. Mai 1999 zutreffend vorgetragen hat - der Beschuldigte sich nicht erst im Rahmen des letzten Wortes, sondern am zweiten Hauptverhandlungstag (17. Februar 1999) bereits vor Schluß der Beweisaufnahme zur Sache geäußert (SA Bl. 141). Doch verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Daß die beiden Sachverständigen, die ihre Gutachten zum Zustand des Beschuldigten am ersten Hauptverhandlungstag erstattet hatten, am zweiten Verhandlungstag nicht mehr zugegen waren, ist unschädlich. Die ständige Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGHSt 27, 166, 167). Welchem Teil der Hauptverhandlung der Sachverständige beiwohnen muß, um ein zutreffendes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Zustand zu gewinnen, richtet sich nach Gesichtspunkten der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Revision jedoch nicht erhoben.
Im übrigen beruht das Urteil nicht darauf, daß die Sachverständigen ihre Gutachten erstattet haben, bevor sich der Beschuldigte zur Sache geäußert hat. Anders als in dem der Entscheidung BGHSt 27, 166 zugrundeliegenden Fall hat sich das Landgericht den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen. Es ist auch nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, daß die Gutachter zu einem anderen, für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis gelangt wären, wenn sie seine in der Hauptverhandlung zur Sache gemachten Angaben berücksichtigt hätten, zumal das Landgericht der Einlassung, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, nicht gefolgt ist. Daß der Beschuldigte sich nach Einschätzung der Strafkammer bei seiner Einlassung - möglicherweise anders als am ersten Verhandlungstag - "räumlich und zeitlich voll orientiert gezeigt" hat (UA 11), berührt seine Verhandlungsfähigkeit, nicht aber seinen die Anordnung der Unterbringung begründenden psychiatrischen Zustand.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.